Vorhofflimmern: Nierenschädigung durch direkte orale Antikoagulanzien und Vitamin-K-Antagonisten im Vergleich

Kardiorenale Ergebnisse bei Patienten mit Vorhofflimmern, die mit oralen Antikoagulanzien behandelt werden

Vorhofflimmern: Nierenschädigung durch direkte orale Antikoagulanzien und Vitamin-K-Antagonisten im Vergleich

06.10.2022 Eine schwedische Kohortenstudie zeigt ein um 13 % (95 % CI, 2-22 %) geringeres Risiko einer Verschlechterung der Nierenfunktion oder eines Nierenversagens und ein um 12 % (95 % CI, 3-20 %) geringeres Risiko einer akuten Nierenschädigung bei Verwendung direkter oraler Antikoagulanzien im Vergleich zu Vitamin-K-Antagonisten bei nichtvalvulärem Vorhofflimmern.

Die relative Sicherheit der Antikoagulation mit direkten oralen Antikoagulanzien (DOAK) oder Vitamin-K-Antagonisten (VKA) ist nach wie vor nicht eindeutig, insbesondere im Hinblick auf die Folgen für die Nieren.

Deshalb untersuchten die Studienautoren um Marco Trevisan vom Karolinska Institutet in Schweden das Risiko eines Fortschreitens einer chronischen Nierenerkrankung (CKD) und einer akuten Nierenschädigung (AKI) nach der Verabreichung von DOAK und VKA bei nichtvalvulärem Vorhofflimmern.

In einer schwedischen Kohorte von Patienten mit nicht-valvulärem Vorhofflimmern beobachteten die Forscher, dass die Behandlung mit DOAK im Vergleich zu VKA mit einem geringeren Risiko für Nierenversagen und einer anhaltenden 30-prozentigen Abnahme der eGFR sowie einem geringeren Risiko für das Auftreten von AKI verbunden war.

In Übereinstimmung mit den Studienergebnissen war die Behandlung mit DOAK im Vergleich zu VKA mit einem geringeren Risiko für schwere Blutungen, aber einem ähnlichen Risiko für Schlaganfall, systemische Embolie oder Tod verbunden.

Insgesamt ergänzen diese kürzlich im American Journal of Kidney Diseases (AJKD) veröffentlichten Ergebnisse die neuen Erkenntnisse über die Sicherheit und Wirksamkeit von DOAK bei Vorhofflimmern.

© arznei-news.de – Quellenangabe: Journal of Kidney Diseases (2022). DOI: 10.1053/j.ajkd.2022.07.017

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